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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Burghotel Staufeneck

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hotelzimmer

I.    Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung einschließlich aller für den Kunden erbrachter weiterer Lieferungen und Leistungen des Hotels.
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer oder sonstiger angemieteter Gegenstände sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
  3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.

 


 

II.    Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Das Hotel ist verpflichtet, das vom Kunden gebuchte Hotelzimmer bereitzuhalten und die sonstigen vereinbarten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und etwaigen sonstigen in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen vereinbarten bzw. vom Hotel üblicherweise verlangten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie den Verzehr von Speisen und Getränken, Telefonate usw.), die von Gästen, Besuchern usw. der Vertragspartei in Anspruch genommen werden.
  3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Anreisetag vier Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für die vertragsgegenständlichen Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden.
  4. Wünscht der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der bestellten Zimmer, sonstiger Leistungen des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste, so bedarf dies der schriftlichen Zustimmung des Hotels, die von einer Preisanpassung abhängig gemacht werden kann.
  5. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Hat das Hotel dem Kunden ein Zahlungsziel oder eine sonstige Kreditierung gewährt, und gerät der Kunde damit oder mit anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Hotel in Rückstand, so können das Zahlungsziel bzw. die sonstige Kreditierung widerrufen und sämtliche Forderungen sofort fällig gestellt werden. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% p.a. zu berechnen. Dem Kunden obliegt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens.
  6. Die Aufrechnung von Forderungen des Hotels oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Kunden bedürfen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen.

 


 

III.    Rücktritt des Kunden

  1. Der Kunde hat nur dann ein Rücktrittsrecht von dem mit ihm geschlossenen Vertrag über die Anmietung von Hotelzimmern, wenn dies im Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Wurde ein etwaiges Rücktrittsrecht nicht innerhalb der vereinbarten Frist ausgeübt, so ist es mit dem Fristablauf erloschen und der Vertrag bleibt voll wirksam mit der Folge, dass der Kunde die vereinbarte Gegenleistung auch dann zu zahlen hat, wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen, insbesondere die bestellten Zimmer, nicht in Anspruch nimmt.

 


 

IV.    Rücktritt des Hotels

  1. Falls und soweit zugunsten des Kunden ein kostenfreies Rücktrittsrecht schriftlich vereinbart wurde, ist das Hotel innerhalb der für die Ausübung des Rücktrittsrechts vereinbarten Frist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn dem Hotel Anfragen Dritter nach den vom Kunden bestellten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels unter Mitteilung eines derartigen Sachverhalts auf ein ihm eingeräumtes Rücktrittsrecht nicht verzichtet.
  2. Falls und soweit mit dem Kunden die Leistung von Vorauszahlungen vereinbart ist und der Kunde diese auch innerhalb einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht leistet, ist das Hotel nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Bemessung des Schadens gilt Ziff. II 2).
  3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
    1. höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder für das Hotel unzumutbar erschweren;
    2. Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Kunden oder zum Zweck der Anmietung bestellt wurden;
    3. das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Lieferungen und Leistungen des Hotels den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.
    4. ein Verstoß gegen Ziff. I.2) vorliegt.
  4. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz.

 


 

V.    Bereitstellung, Übergabe und Rückgabe der Hotelzimmer

  1. Sofern im Einzelfall nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Kunde innerhalb einer Zimmerkategorie keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
  2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung.
  3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zurückzugeben. Für eine etwaige darüberhinausgehende Nutzung kann das Hotel eine Nutzungsentschädigung wie folgt beanspruchen: Bis 18:00 Uhr 50% des regulären Übernachtungspreises für eine Nacht (Listenpreis), länger als 18:00 Uhr 100% des regulären Übernachtungspreises für eine Nacht (Listenpreis). Dem Kunden steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis eines höheren Schadens frei.

 


 

VI.    Mängel, Haftung, Verjährung

  1. Sollten an den Lieferungen oder Leistungen des Hotels Mängel auftreten bzw. die Leistungen gestört werden, hat der Kunde dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit das Hotel die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen herzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, dass ihm Zumutbare dazu beizutragen und auch ansonsten einen etwaigen Schaden möglichst gering zu halten.
  2. Weckaufträge werden vom Hotel unter Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt ausgeführt. Im Falle der Nicht- oder Schlechtausführung sind Schadenersatzansprüche jedoch ausgeschlossen, es sei denn, dass das Hotel vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
  3. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden mit der verkehrsüblichen Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und - auf ausdrücklichen Wunsch - gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung sind Schadenersatzansprüche jedoch ausgeschlossen, es sei denn, das Hotel hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
  4. Im Übrigen ist die Haftung des Hotels im nicht leistungstypischen Bereich auf Leistungsmängel beschränkt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hotels beruhen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften und Mängeln bei Vertragsabschluss.

 


 

VII.    Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags über die Anmietung von Hotelzimmern oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Salach.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten, ist das Gericht des in Ziff. XI. 2) genannten Erfüllungsorts. Dessen Zuständigkeit wird hiermit in jedem Fall auch im Verhältnis zu denjenigen Veranstaltern vereinbart, die die Voraussetzungen von § 38, Abs. 1 ZPO erfüllen und/oder die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben (wobei das Hotel bei letzteren nach seiner Wahl aber auch berechtigt ist, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Veranstaltern im Ausland zu erheben).
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages über die Anmietung von Hotelzimmern und/oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen

I.    Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und sonstigen Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen usw. sowie für Verträge über alle damit zusammenhängenden weiteren Lieferungen und Leistungen des Hotels.
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder eines sonstigen Mietgegenstands sowie deren Nutzung für Vorstellungsgespräche, Verkaufs- oder ähnliche Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die im Vertrag bzw. in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen allgemeinen Pflichten etwaigen Dritten aufzuerlegen, denen er die Räume überlässt, und diese Dritten auf im Rahmen eines Mietvertrags allgemeine Sorgfaltspflichten, insbesondere zur pfleglichen Behandlung der Mietsache, hinzuweisen.

 


 

II.    Mängel, Haftung, Verjährung

  1. Sollten an den Lieferungen oder Leistungen des Hotels Mängel auftreten bzw. die Leistungen gestört werden, hat der Veranstalter dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit das Hotel die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen herzustellen. Soweit dies aufgrund der Natur des Mangels oder der Störung oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder dem Veranstalter nicht zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem Fall spätestens bei Rückgabe der Räume an das Hotel erhoben werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen ihm entstehenden Schaden möglichst gering zu halten.
  2. Im Übrigen ist die Haftung des Hotels außerhalb des für die Veranstaltung angemieteten Bereichs auf Mängel beschränkt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hotels beruhen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aufgrund zugesicherter Eigenschaften und Mängeln bei Vertragsabschluss.
  3. Ansprüche des Veranstalters wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder aus Gründen einer sonstigen Haftung des Hotels verjähren, vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist, spätestens nach sechs Monaten, gerechnet ab dem laut Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen vereinbarten Datum des Endes der Veranstaltung.
  4. Im Rahmen des von Ihnen bestellten Feuerwerks übernehmen wir keinerlei Haftung für Schäden.

 


 

III.    Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Das Hotel ist verpflichtet, die vereinbarten Lieferungen und Leistungen zu erbringen.
  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, für die vereinbarten und sonstigen in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen die vereinbarten bzw. vom Hotel üblicherweise verlangten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie Speisen und Getränke, Telefonate usw.), die von den auf der Grundlage dieses Vertrages im Hotel Beherbergten und/oder an der Veranstaltung Teilnehmenden bzw. Besuchern in Anspruch genommen werden.
  3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und dem Beginn der Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der Preis, den das Hotel allgemein für Leistungen berechnet, die Gegenstand des Vertrages sind, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % erhöht werden.
  4. Ist eine Tagungspauschale festgelegt, versteht sich diese, sofern nicht anders vereinbart, pro Veranstaltungstag und Teilnehmer.
  5. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Hat das Hotel dem Veranstalter ein Zahlungsziel oder eine sonstige Kreditierung gewährt, und gerät der Kunde damit oder mit anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Hotel in Rückstand, so können das Zahlungsziel bzw. die sonstige Kreditierung widerrufen und sämtliche Forderungen sofort fällig gestellt werden. Werden Zahlungen verspätet geleistet, ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dem Veranstalter obliegt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens.
  6. Die Aufrechnung von Forderungen des Hotels oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Veranstalters bedarf unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen.

 


 

IV.    Rücktritt des Hotels

  1. Falls und soweit mit dem Veranstalter die Leistung von Vorauszahlungen vereinbart ist und der Veranstalter diese auch innerhalb einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht leistet, ist das Hotel nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Bemessung des Schadens gilt Ziff. V.2) entsprechend.
  2. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
    1. höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder für das Hotel unzumutbar erschweren;
    2. Veranstaltungsräume unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Veranstalters oder im Hinblick auf den Zweck der Anmietung bestellt wurden;
    3. das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Bereitstellung der Lieferungen und Leistungen durch das Hotel den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden könnte, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
    4. ein Verstoß gegen Ziff. I 2) vorliegt.
  3. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz.

 


 

V.    Rücktritt des Veranstalters

  1. Der Veranstalter hat nur dann ein Rücktrittsrecht von dem mit ihm geschlossenen Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen, wenn dies im Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Wird ein etwaiges Rücktrittsrecht nicht innerhalb der vereinbarten Frist ausgeübt, so erlischt es mit dem Fristablauf, und der Vertrag bleibt voll wirksam mit der Folge, dass der Veranstalter auch dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen, insbesondere die gebuchten Veranstaltungsräume, nicht in Anspruch nimmt. Die Zahlung beinhaltet auch eine Entschädigung für entgangenen Speisen- und Getränkeumsatz laut Ziff. V.2).
  2. Ist mit dem Veranstalter vereinbart, dass er bei einem Rücktritt innerhalb festgelegter Fristen eine Entschädigung wegen des entgangenen Speisen- und Getränkeumsatzes zu zahlen hat (in Form eines festgelegten Prozentsatzes), berechnet sich der maßgebliche Speisenumsatz nachfolgender Formel: Menüpreis x Personenzahl.
    War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird ein 3-Gang-Menü von 65,00€ des zum vereinbarten Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Entschädigung für entgangenen Speisen- und Getränkeumsatz werden abhängig der Fristen die Prozentsätze laut Vertrag geltend gemacht.

    Bis 3 Monate vor Veranstaltungsdatum:

    Berechnung von 100% der vereinbarten Fixkosten und 35% des entgangenen Speise- und Getränkeumsatzes.

    Bis 1 Monat vor Veranstaltungsdatum:

    Berechnung von 100% der vereinbarten Fixkosten und 80% des entgangenen Speise- und Getränkeumsatzes.
    Danach werden 100 % des entgangenen Gesamtumsatzes verrechnet
    Ist eine Tagungspauschale vereinbart, berechnet sich der entgangene Wert nach Ziff. V. 1) mit nachfolgender Formel: Tagungspauschale x 80% der Personenzahl.


 


 

VI.    Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % (im Falle einer ungefähren Teilnehmerzahl gilt die in Ziffern angegebene absolute Zahl) muss dies der Veranstaltungsabteilung des Hotels spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich (oder per Telefax) mitgeteilt werden. Falls das Hotel einem geänderten Vertrag nicht schriftlich zustimmt, wird bei der Rechnungstellung die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt.
  2. Im Falle einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Hotel gemäß Ziff. VI 2) zudem berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen. Darüber hinaus ist das Hotel in einem solchen Fall berechtigt, die vereinbarten Räumlichkeiten gegen andere geeignete Räumlichkeiten zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter nicht zugemutet werden kann.
  3. Liegt die tatsächliche Zahl der Teilnehmer höher als die vereinbarte Teilnehmerzahl, wird bei der Rechnungstellung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
  4. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Hotels, so kann das Hotel zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung angemessen in Rechnung stellen.

 


 

VII.    Mitbringen von Speisen und Getränken

  1. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nur dann mitbringen, wenn das Hotel dem zuvor schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung kann von der Zahlung eines Betrags zur Deckung der Gemeinkosten abhängig gemacht werden.

 


 

VIII.    Mitbringen von Speisen und Getränken

    1. Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für eine pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Beschaffung und Überlassung derartiger Einrichtungen frei.
    2. Die Verwendung eigener elektrischer und sonstiger technischer Anlagen des Veranstalters unter Nutzung von Strom und sonstigen Leitungsnetzen des Hotels bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann die Zustimmung von der Zahlung einer Ausfallvergütung abhängig gemacht werden. Der Veranstalter haftet für etwaige durch die Verwendung seiner Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den Leitungsnetzen oder sonstigen Anlagen des Hotels, es sei denn, dass das Hotel diese zu vertreten hat. Durch die Verwendung derartiger eigener Anlagen des Veranstalters entstandene Energiekosten kann das Hotel separat in Form einer angemessenen Pauschale in Rechnung stellen.
    3. Möchte der Veranstalter eigene Telefon-, Telefax- und sonstige Kommunikationseinrichtungen einsetzen, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels. Die Zustimmung kann von der Zahlung einer Anschlussgebühr abhängig gemacht werden.

 


 

IX.    Verlust und Beschädigung mitgebrachter Gegenstände

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände, auch persönliche, befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hotels.
  2. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind bei Ende der Veranstaltung unverzüglich aus den Veranstaltungsräumen zu entfernen und dürfen auch nicht an sonstigen öffentlich zugänglichen Stellen des Hotels, sei es auch nur vorübergehend, abgestellt werden. Unterlässt der Veranstalter dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten und auf Gefahr des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände in den Veranstaltungsräumen, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs die vereinbarten Raummieten sowie Bereitstellungskosten berechnen. Dem Veranstalter obliegt der Nachweis einer niedrigeren, dem Hotel der einer höheren Entschädigung.

 


 

X.    Haftung und sonstige Pflichten des Veranstalters

  1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Gebäude des Hotels und dessen Einrichtung, die durch den Veranstalter, Veranstaltungsteilnehmer, Besucher der Veranstaltung, Mitarbeiter des Veranstalters oder seinem Bereich zugeordnete Dritte verursacht werden. Dem Veranstalter obliegt der Beweis dafür, dass der Schaden nicht von ihm zu verantworten ist.
  2. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass jeglicher Abfall entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über Trennung und sonstige Behandlung vorschriftsmäßig entsorgt wird. Hinterlässt der Veranstalter dem zuwider Abfall, ist das Hotel berechtigt, die Kosten der vorschriftsmäßigen Entsorgung sowie einer damit eventuell verbundenen besonderen Reinigung der Räume dem Veranstalter in Rechnung zu stellen.
  3. Der Einsatz externer Sicherheitsdienste bedarf der vorherigen Zustimmung des Hotels.
  4. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Um mögliche Beschädigungen zu vermeiden, sind die Aufstellung bzw. das Anbringen von Dekorations- und ähnlichem Material vorab mit dem Hotel abzustimmen.
  5. Das Hotel kann bei begründetem Anlass die Stellung angemessener Sicherheiten verlangen.

 


 

X.    Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags über die Anmietung von Veranstaltungsräumen oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Salach.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten, ist das Gericht des in Ziff. XI. 2) genannten Erfüllungsorts. Dessen Zuständigkeit wird hiermit in jedem Fall auch im Verhältnis zu denjenigen Veranstaltern vereinbart, die die Voraussetzungen von § 38, Abs. 1 ZPO erfüllen und/oder die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben (wobei das Hotel bei letzteren nach seiner Wahl aber auch berechtigt ist, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Veranstaltern im Ausland zu erheben).
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages über die Anmietung von Veranstaltungsräumen und/oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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